INHOUSE – SEMINARE IN DEUTSCHLAND UND ÖSTERREICH
- Grenzwahrendes Verhalten im pädagogischen Alltag – Wann ist die fachliche und rechtliche Grenze zum Machtmissbrauch überschritten? Wann liegt Machtmissbrauch im pädagogischen Alltag vor, wann „Gewalt“ (Gewaltverbot §1631 II BGB)? Worin liegen Machtmissbrauch begünstigende Aspekte?
Antworten auf diese Fragen werden praxisorientiert gegeben: grundlegend und anhand von Praxisbeispielen wie Handywegnahme, Reglementieren des Internetzugangs, Festhalten, damit Kind zuhört etc. Die Fortbildung bietet somit praxisorientierte Ansätze. Dabei wird der Begriff des Machtmissbrauchs nicht nur mit Strafbarkeit und Kindeswohlgefährdung in Verbindung gebracht, vielmehr auch mit „fachlicher Legitimität“. Im Vorfeld der Legalität wird also das Verhalten von PädagogInnen fachlich bewertet. Damit zusammenhängt die Frage, ob Entscheidungen der PädagogInnen nachvollziehbar ein pädagogisches Ziel verfolgen. Entsprechend grenzwertige Situationen des pädagogischen Alltags können – ebenso wie Beispiele pädagogischerRegeln – aus dem Zuhörerkreis benannt werden. In der Abgrenzung „Zulässige Macht –Machtmissbrauch“ wird eine integriert fachlich-rechtliche Bewertung angeboten.Bemerkung: ergänzend kann das Thema „Jugend-/ Landesjugendämter–Kindeswohlverständnis“ angeboten werden.
- Die Kindesrechte im pädagogischen Alltag-Spannungsfeld mit dem Erziehungsauftrag
Reicht es, die Rechte von Kindern und Jugendlichen in Kinderrechtekatalogen zu dokumentieren? Wie werden die Kindesrechte im pädagogischen Alltag gelebt? Solche und ähnliche Fragen werden immer wieder von PädagogInnen gestellt. Antworten werden in der Fortbildung gegeben. Dabei wird das von der Gesellschaft gewollte Spannungsfeld Kindesrechte-Erziehungsauftrag umfassend dargestellt und gewürdigt, grundlegend und situationsbezogen. Es geht in der Sache darum, den „natürlichen Machtüberhang“ der Erziehung in all seinen Fassetten offen zu legen. Wenn also z.B. in einem Kinderrechtekatalog das Recht auf Eigentum ausgewiesen ist, muss zugleich ergänzt werden, bei Vorliegen welchen Erziehungsbedarfs Eingriffe in dieses Recht nicht nur angemessen sondern auch indiziert sind.
- Handlungssicherheit undSelbstreflexion im Erziehungsalltag-Voraussetzungen des Kindesschutzes
Die beste Voraussetzung des Kindesschutzes ist Handlungssicherheit verantwortlicher PädagogInnen. Was aber hat die „Ächtung von Gewalt in der Erziehung“ (Gesetz aus 2001) dazu beigetragen? Was bedeutet „Gewalt“ in der Erziehung? Und vor allem: reicht es, für Kinder/ Jugendliche „das Beste“ zu wollen? Muss nicht jede zunächst in eigener pädagogischer Haltung für richtig erachtete Überlegung reflektiert werden? Welche fachlichen, welche normativ-rechtlichen Kriterien liegen solcher Reflexion zugrunde? Antworten zu diesen Fragen gehen von Themen des pädagogischen Alltags aus, spiegeln also die Praxis wider. Zugleich werden Begriffe wie „pädagogische Grenzsetzung“ in Lösungsvor-schläge eingebunden.
- Seminar “Aufsichtsverantwortung in der päd. Praxis” -zivilrechtliche Aufsichtspflicht und Aufsichtsbefugnis bei Gefahrenabwehr (Reaktion bei akuter Eigen-oderFremdgefährdung des jungen Menschen)
Workshops (anhand der Fallbeispiele: von den PädagogInnen werden Fallbeispiele gesammelt und in WORD-Format als Basis des Powerpoint-Workshops übermittelt -bis 14 Tage vor dem Termin)
- Der neue § 1631b II BGB: „Freiheitsentziehende Maßnahmen im pädagogischen Alltag“:
Praxisbezogene Abgrenzung zwischen fachlich begründbarer Freiheitsbeschränkung und richterlich genehmigungspflichtiger freiheitsentziehender Einzelmaßnahme
- Für Österreich: „Abgrenzung genehmigungspflichtige Freiheitsbeschränkung von fachlich begründbarer Freiheitsbeeinträchtigung (pädagogische Grenzsetzung)
7. Beginn eines permanentenQualitätsprozesses„fachliche Handlungsleitlinien“